Zunehmend werden bei Firmen-Darstellungen im Internet Image-Videos bzw. Fotografien genutzt, auf den unter anderem auch Arbeitnehmer abgebildet sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass eine einmal erteilte Zustimmung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung nicht einfach widerrufen werden kann (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 8 AZR 1011/13).
Ein Image-Video sei wie eine Bildveröffentlichung nach dem Kunst-und Urhebergesetz (KUG) zu beurteilen. Für eine Einwilligung sei über den Wortlaut des KUG gerade im Arbeitsverhältnis eine Einwilligung der Arbeitnehmer in Schriftform erforderlich. Wenn eine solche Einwilligung zeitlich unbefristet und ohne Druck und Zwang erteilt worden sei, könne sie grundsätzlich nur mit einer „plausiblen Erklärung“ widerrufen werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein reiche hierfür nicht aus.
Anders sei dies zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer besonders herausgestellt wurde und der Anschein erweckt wurde, dass es sich in dem Image-Video um die aktuelle Belegschaft handele. Wenn es in solchen Fällen einer fortbestehenden Veröffentlichung zu beruflichen Nachteilen komme, besteht ein Grund zum Widerruf und ein Löschungsanspruch (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11).