Die Kündigung im Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10-Vollzeitarbeitnehmern (bei Bestands-Arbeitsverhältnissen vor 2004 auch gegebenenfalls 5-Vollzeitarbeitnehmern) gelten gemeinhin als „sicher“. Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage können sich aber ergeben, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung oder anlässlich der Übergabe der Kündigung die zu Grunde liegenden Motive schildert. Dies betraf einen Arbeitgeber, der bei Übergabe der Kündigung erklärte, dass Grund für die Kündigung die nunmehr eingetretene Rentenberechtigung der Arbeitnehmerin wäre. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 19. Juli 2015, Az. 6 AZR 457/14) stellt diese Kündigungsbegründung eine Diskriminierung wegen Alters nach § 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar und führte zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Ähnliches kann einem Arbeitgeber passieren, wenn er die Kündigung mit der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) begründet oder die Kündigungsbegründung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht lässt (BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, Az. 2 AZR 672/01).