Die ausdrückliche Privatnutzung des dienstlichen Internet hat im Zeitalter von Smartphones und Flatrates abgenommen. Zumeist liegt keine Genehmigung sondern nur eine Duldung des Arbeitgebers vor. Eine Duldung scheidet aber aus, wenn es zu exzessiver Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kommt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016,5 Sa 657/15) für eine Privatnutzung von 1,5 Stunden arbeitstäglich auf einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen). In diesen Fällen sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich und es könne außerordentlich gekündigt werden.
Im entschiedenen Fall gelang dem Arbeitgeber der Nachweis dieser Internetnutzung über eine Auswertung der Browser-Chronik. Hierzu sei der Arbeitgeber berechtigt und es läge kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Auch bestünde kein prozessuales Verwertungsverbot (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016,5 Sa 657/15).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei einer nur geduldeten Internet-Nutzung dennoch eine Arbeitspflichtverletzung vorliegen kann, weil bei privater Nutzung in der Arbeitszeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann (Bundesarbeitsgericht, 31. Mai 2007, Az. 2 A ZR 200/06). Bei einer nur „minutenweisen“ unerlaubten Nutzung sei jedoch vor Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich.