Es wird diskutiert, ob bei Arbeitsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Feiertagen oder Urlaub nicht der Mindestlohn sondern der ggf. geringe vertragliche Lohn gezahlt werde müsse. Hintergrund für diese Vorstöße ist eine fehlende ausdrückliche Regelung im Mindestlohngesetz und eine möglicherweise überbewertete Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass Mindestlohn „für geleistete Stunden“ gezahlt werden sollte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun (Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 191/14) zur Mindestlohnverordnung für pädagogisches Personal darauf abgestellt, dass zwar eine ausdrückliche Regelung der Vergütungshöhe nicht erfolgt sei. Es sei aber weder aus Gesetzeswortlaut oder Gesetzesbegründung ein Regelungswille zur Modifikation von Entgeltfortzahlungsgesetz oder Bundesurlaubsgesetz zu entnehmen, so dass auch bei Arbeitsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Feiertagen oder Urlaub der Mindestlohn zu zahlen sei.
Diese Grundsätze lassen sich gut auf die noch offenen Fragen beim Mindestlohngesetz übertragen.