Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich (Urteil vom 18. November 2014, Az. 9 AZR 584/13) zur Zeugnissprache Stellung genommen. Es ließ offen, ob von einer Tendenz zu „Gefälligkeitszeugnissen“ ausgegangen werden könne und betonte erfreulicherweise, dass die dem Arbeitgeber obliegende Wahrheitspflicht bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses zu beachten sei. Wortschöpfungen wie beispielsweise „allervollste Zufriedenheit“ als weitere Steigerung seien nicht erforderlich.
Verfahrensmäßig bleibt es daher dabei, dass der Arbeitgeber ein leistungsgerechtes Zeugnis zu erteilen hat und er gegebenenfalls darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche, d.h. nicht befriedigende Leistungen erbracht habe. Demgegenüber sei es Sache des Arbeitnehmers, überdurchschnittliche Leistungen in einem Zeugnisprozess darzulegen und notfalls zu beweisen.
Damit bleibt es trotz der allgemein zu beobachtende Tendenz, wonach Zeugnisse überwiegend besser als eigentlich notwendig ausfallen, dabei, dass die durchschnittliche befriedigende Beurteilung an der Bescheinigung „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ und die Endnote gut an der Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ erkennbar ist. „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ wäre daher ein sehr gutes Zeugnis. Jenseits von diesen leicht erkennbaren Bewertungen ist jedoch darauf zu achten, ob das Zeugnis nicht beispielsweise durch Aufzählung von Banalitäten bei den Arbeitsaufgaben oder durch sonstige Formulierungen abgewertet wird.