
Das Jahr 2025 bringt einige bedeutende Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Diese Neuerungen, resultierend aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), zielen darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und Prozesse zu vereinfachen. Hier ein Überblick:
Digitalisierung von Nachweisen und Dokumenten
Das BEG IV ermöglicht die digitale Übermittlung von Arbeitsbedingungen gemäß Nachweisgesetz (NachwG). Wesentliche Arbeitsbedingungen können nun in Textform übermittelt werden, beispielsweise per E-Mail als PDF-Anhang.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, bei der die Person, die die Erklärung abgibt, genannt wird, wie z.B. E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht. Schriftform bedeutet eine eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument.
Wichtig dabei ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Empfang bestätigt wird. Auf Verlangen muss aber weiterhin ein physisches, unterschriebenes Dokument bereitgestellt werden. Ausnahmen gelten im Baugewerbe, Gaststätten und der Logistik.
Auch Regelaltersrentenbefristungen können nun in Textform vereinbart werden. Andere Befristungsabreden bedürfen weiterhin der Schriftform.
Arbeitszeugnisse digital möglich
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses kann nun aber auch in elektronischer Form erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Das elektronische Dokument muss aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Arbeitnehmerüberlassung: Textform ausreichend
Sowohl Einzelüberlassungen als auch Rahmenverträge für Arbeitnehmerüberlassung können künftig in Textform abgeschlossen werden. Das Schriftformerfordernis entfällt.
Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz: Digitale Bereitstellung von Informationen
Arbeitgeber müssen Abdrucke des Arbeitszeitgesetzes, relevanter Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht mehr zwingend im Betrieb aushängen. Es reicht aus, diese Dokumente über betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Intranet) bereitzustellen.
Vereinfachung bei Abfindungen
Die Abwicklung von Abfindungen wird für Arbeitgeber einfacher. Die sogenannte Fünftel-Regelung muss nicht mehr zwingend im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden, sondern kann vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf diese Änderung hinweisen.
Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 EUR auf 12,82 EUR pro Stunde. Auch die Mindestausbildungsvergütung wird angehoben: Auszubildende, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, erhalten im ersten Lehrjahr mindestens 649 EUR pro Monat. Im vierten Ausbildungsjahr steigt diese Vergütung auf 955 EUR.
Die Minijob-Verdienstgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt auf 556 EUR monatlich. Minijobber können somit 18 EUR mehr im Monat verdienen, ohne dass Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Änderungen bei Aufbewahrungspflichten
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unternehmen müssen jedoch weiterhin ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO führen und die Speicherfristen entsprechend anpassen.
Elternzeit und Pflegezeit: Erleichterungen
Anträge auf Elternzeit und Elternteilzeit für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden, sowie die Ablehnung dieser Anträge sind in Textform möglich. Auch für die Geltendmachung von Pflegezeit und Familienpflegezeit reicht Textform aus.
Mutterschutzgesetz: Anpassung bei Gefährdungsbeurteilungen
Die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz wird eingeschränkt. Eine solche Beurteilung ist nicht erforderlich, wenn der Ausschuss für Mutterschutz bereits eine Beurteilung veröffentlicht hat, die besagt, dass eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben darf.